Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Vorsorgeauftrag

Mit der Erstellung eines Vorsorgeauftrages bestimmt eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder Vermögenssorge übernimmt oder sie im Rechtsverkehr vertritt; und sie umschreibt deren Aufgaben. Der Vorsorgeauftrag muss eigenhändig geschrieben oder öffentlich beurkundet sein. Das Dokument sollte gut auffindbar sein. Ein Eintrag beim Zivilstandsamt (Existenz und Hinterlegungsort) ist möglich. Der Vorsorgeauftrag ist jederzeit widerrufbar und tritt erst in Kraft, wenn die Urteilsunfähigkeit der verfassenden Person eingetreten ist und die KESB den Vorsorgeauftrag validiert hat.

 

Patientenverfügung

Mit der Erstellung einer Patientenverfügung legt eine urteilsfähige Person fest, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Sie bestimmt eine natürliche Person, die mit der Ärztin oder dem Arzt die zu treffenden Massnahmen bespricht und festlegt. Die Patientenverfügung ist für ihre Gültigkeit schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.